NRW verabschiedet Landesantidiskriminierungsgesetz
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 17. Juli 2026 das lange diskutierte Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG NRW) beschlossen. Es verbietet Diskriminierungen durch Landesbehörden und schafft erstmals einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch für Betroffene. Für Millionen Menschen, die mit Landesbehörden – etwa der Polizei, Schulen oder anderen Landesdienststellen – in Kontakt stehen, stärkt das Gesetz den Rechtsschutz gegenüber staatlichem Handeln.
Schutz vor Diskriminierung durch Landesbehörden
Bislang fehlte im Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und staatlichen Stellen eine eigenständige gesetzliche Grundlage zum Diskriminierungsschutz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) des Bundes gilt grundsätzlich nur im privatrechtlichen Bereich, etwa im Arbeitsleben oder bei Verträgen zwischen Privatpersonen. Diese Schutzlücke schließt Nordrhein-Westfalen nun teilweise.
Das LADG NRW orientiert sich am Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz aus dem Jahr 2020, fällt jedoch deutlich enger aus. Es gilt ausschließlich für Behörden des Landes. Kommunale Behörden sind ebenso wenig erfasst wie Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Verfassungsgerichtshof. Anders als in Berlin unterliegt damit auch die Verwaltungstätigkeit der Gerichte nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
Welche Benachteiligungen sind verboten?
Verboten sind Benachteiligungen insbesondere aufgrund antisemitischer, antiziganistischer oder rassistischer Zuschreibungen, der Nationalität, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder des Alters.
Das Gesetz greift beispielsweise bei Kontakten mit Landesbehörden oder bei Maßnahmen der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr, etwa im Rahmen von Verkehrskontrollen.
Nicht erfasst ist dagegen die Tätigkeit der Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Maßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen oder strafprozessuale Fahndungen fallen deshalb nicht unter den Anwendungsbereich des LADG NRW. Dies zählt zu den wesentlichen Unterschieden gegenüber dem Berliner Modell.
Beweislast präzisiert
Ein zentraler Streitpunkt im Gesetzgebungsverfahren war die Beweislastregelung in § 8 LADG NRW. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf müssen Betroffene künftig Tatsachen nachweisen, die eine Diskriminierung **überwiegend wahrscheinlich** machen. Eine bloße Vermutung genügt nicht.
Die Regelung ist damit strenger als im Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz. Dort reicht es aus, entsprechende Tatsachen glaubhaft zu machen; ein voller Beweis ist nicht erforderlich.
Ombudsstelle und Beratungsangebote
Ergänzend zum Entschädigungsanspruch soll eine unabhängige Ombudsstelle eingerichtet werden, die Streitigkeiten außergerichtlich schlichten kann. Die Anrufung der Ombudsstelle ist freiwillig.
Daneben bestehen nach Angaben des zuständigen Ministeriums bereits 42 Antidiskriminierungsstellen in Nordrhein-Westfalen, die Betroffene beraten und unterstützen. Gesetzlicher Anspruch, Ombudsstelle und Beratungsangebote sollen gemeinsam den Zugang zum Recht erleichtern.
Was Betroffene beachten sollten
Wer sich durch eine Landesbehörde diskriminiert sieht, kann künftig Entschädigungsansprüche geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Sachverhalt überhaupt vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst wird. Kommunale Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft bleiben vom LADG NRW ausgenommen.
Betroffene müssen konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. Allgemeine Vermutungen reichen nicht aus. Empfehlenswert ist daher, Vorfälle möglichst zeitnah zu dokumentieren, vorhandene Beweismittel zu sichern, mögliche Zeuginnen und Zeugen zu benennen und frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
