Die Satzung der Aidshilfe NRW
Beschlossen von der Gründungsversammlung am 15. November 1985
Nachstehend findest du hier die Satzung der Aidshilfe NRW mit den aktuell letzten Änderungen der. Mitgliederversammlung vom 17. Oktober 2015. Beschlossen von der Gründungsversammlung am 15. November 1985. Geändert von der Mitgliederversammlung am:
- 12. Dezember 1986
- 2. Juli 1988
- 15. November 1998
- 19. September 2004
- 5. September 2009
- 19. Oktober 2013
- 17. Oktober 2015
- Der Verein führt den Namen "Aidshilfe NRW e. V.". Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, indem er selbst Forschung, Beratung und Aufklärung über Aids und sexuelle Gesundheit betreibt oder andere Personen oder Institutionen durch Beratung, Mitarbeit oder Zuwendung bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit unterstützt und Personen, die an Aids erkrankt oder mit dem HI-Virus infiziert sind, sowie deren Angehörige bei der Bewältigung der hieraus resultierenden Probleme notfalls auch materiell unterstützt.
- Der Verein ist Landesverband der örtlichen Aidshilfen in Nordrhein-Westfalen. Seine Aufgabe ist die Vereinigung von Organisationen entsprechender Zielsetzung in Nord-rhein-Westfalen und die Vertretung von deren Interessen in der Öffentlichkeit und auf politischer Ebene.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-ge Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
a. Maßnahmen zur Vorbeugung von HIV-Infektionen durchführen und fördern
b. Öffentliche Informationsveranstaltungen für Angehörige von Hauptgefährdeten-gruppen und andere Maßnahmen im Sinne der Prävention durchführen
c. Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige von Berufen, die der Gesundheits-pflege dienen, durchführen und fördern
d. Fortbildungsangebote für ordentliche Mitglieder durchführen
e. Beratung von Personen durch selbst zu betreibende Beratungs¬stellen oder durch Schulung oder Zuwendungen an Einrichtungen, die geeignete Beratungsstellen un-terhalten, gewährleisten
f. Projekte der Selbsthilfe und Selbstorganisation unterstützen und fördern
g. Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten geben
h. Erkrankte persönlich betreuen, um einer drohenden Isolierung vorzubeugen
i. Erkrankten, ihren Angehörigen und Lebenspartnern/innen im Fall der Bedürftigkeit auch durch mildtätige Zuwendungen ein menschenwürdiges Dasein während der Krankheit und nach der Heilung ermöglichen
j. die Erforschung der Ursachen sowie der Möglichkeiten der Therapie dadurch fördern, dass er
- wissenschaftliche Veranstaltungen organisiert
- Forschungsvorhaben durch Zurverfügungstellung von Informationsmateria¬lien unterstützt
- eigene Forschungsaufträge vergibt
- geeignete Forschungsprojekte Dritter durch Zuwendungen (Beteiligung oder Finanzierung) unterstützt.
k. auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne des Vereinszwecks einwirken durch
- Verbreitung von Druckschriften
- Versammlungen
- Veranstaltungen und
- Kundgebungen anderer Art sowie
- über Medien
l. Maßnahmen gegen eine Diskriminierung im Zusammenhang mit HIV/Aids ergrei-fen - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Verwirklichung der unter (4) genannten Vereinszwecke kann der Verein geeignete Einrichtungen schaffen und unterhalten.
- Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Jeder Beschluss, der in das Vereinsregister eingetragen werden muss, ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen auf den steuerrechtlichen Status des Vereins äußert, soll der Beschluss dem Registergericht zunächst nicht vorgelegt werden, sondern auf einer weiteren Mitgliederversammlung überprüft werden.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche AIDS-Hilfe e. V.", Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglie-der sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jede juristische Person oder jeder nicht rechtsfähige Verein werden, der/die als mildtätig oder gemeinnützig anerkannt ist, und der/die nach Sat-zung oder Zielsetzung die Gewähr dafür bietet, im Sinnes des Vereins¬zwecks der Aidshilfe NRW tätig zu sein.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person.
- Eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft muss beim Vorstand der Aidshilfe NRW schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entschei-det der Vorstand.
- Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht zur gegenseitigen Kooperation und Information.
- Dem Vorstand der Aidshilfe NRW sind insbesondere Satzungsänderungen, Änderungen des Namens des Vereins, Änderungen der Zusammensetzung des Vorstands sowie Änderungen bezüglich der Gemeinnützigkeit mitzuteilen.
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mit-glied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug befindet. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig. (§11 bleibt unberührt).
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung An-träge schriftlich zu unterbreiten.
- Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Tod bzw. die Auflösung
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss - Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
- Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die In-teressen des Vereins verstoßen hat
b. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
Über den Ausschluss, der das sofortige Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge hat, ent-scheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorher ist dem Mit-glied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein bekanntzugeben. Gegen ihn ist die Beru-fung zur Mitgliederversammlung statthaft. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zu-gang schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Ausschlusstermins. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. - Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderun-gen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen Beitrags-freiheit.
- Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederver-sammlung bestimmt.
- Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
- Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand - Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Organe schaffen.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens drei Wochen schriftlich per E-Mail (oder auf Wunsch per Post) einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse (bzw. Anschrift) gerichtet ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn
a. das Vereinsinteresse dies erfordert
b. ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt. Abs. (3) gilt entsprechend, jedoch kann in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit die Frist durch Vorstandsbeschluss auf zwei Wochen verkürzt werden.
- Die Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung gem. § 11) ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Wahl zweier Kassenprüfer/innen
c. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
d. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
e. Genehmigung des Haushaltsplanes
f. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Nichtaufnahme oder den Aus-schluss von Mitgliedern
i. Beschlussfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird
j. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
- Eine Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung gem. § 11) ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Versammlungsleitung.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulas-sen.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Akklamation oder Handaufheben. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Sat-zung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer acht.
- Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, so hat unmittelbar ein zweiter Wahl-gang stattzufinden, ergibt dieser wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Außerordentliche Mitglieder haben Rederecht aber kein Stimmrecht.
- Ordentliche Mitglieder haben eine Stimme.
- Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden. Ergeben sich solche Anträge erst während des Verlaufs einer Mitgliederversammlung, so kann über sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. § 33 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
- Die ordentlichen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung durch Delegierte vertreten. Diese müssen dem Vorstand vorher namentlich und schriftlich benannt worden sein.
- Ersatzdelegierte müssen sich spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich ausweisen.
- Das Rede- und Antragsrecht der juristischen Personen, die Fördermitglied sind, kann nur von einem/einer vertretungsberechtigten Delegierten wahrgenommen werden.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden/die Vorsitzende wählen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich höchstens um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes abgelöst werden.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen. Sie ist schriftlich niederzulegen.
- Zur Sicherung des laufenden Geschäfts ist der Vorstand berechtigt, Kredite aufzunemen, sofern durch verspätete Auszahlung öffentlicher Zuschüsse Finanzierungslücken entstehen. Der Kredit darf nicht höher sein als zur Deckung der festen Kosten für die Aufrechterhaltung der Geschäftsstelle für maximal drei Monate notwendig ist.
- Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine*n Geschäftsführer*in und eine*n stellvertretende*n Geschäftsführer*in gemäß § 30 BGB bestellen.
- Jeweils zwei Geschäftsfüher*innen gemeinschaftlich oder jeweils ein*e Geschäftsfüher*in gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird durch den Vorstand im Innenverhältnis schriftlich durch eine Geschäftsordnung bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre.
- Die Kassenprüfer*innen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleitung und vom Schriftführerenden zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Sitzungsleitung und Protokollführenden zu unterzeichnen.
